Bürgerverein Aktiv für Hohenbüchen
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Aktiv für Hohenbüchen“. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hohenbüchen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung und Förderung des örtlichen Brauchtums und der sozialen Kontakte innerhalb der Bevölkerung des Ortes. Dazu gehören ebenso die Pflege des Kulturgutes und Förderung des Kulturaustausches sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie des Jugendaustausches.
Verwirklicht wird dieser Satzungszweck insbesondere durch die Betreuung des Jugendzeltplatzes in Hohenbüchen. Er kann als Freizeit-, Sport- und Begegnungsstätte für Kinder, Jugendliche und Erwachsene dienen, Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger und Ort für Veranstaltungen sein. Damit werden örtliches Brauchtum und Kulturleben wieder aufgegriffen. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den Gremien sowie der Verwaltung des Flecken Delligsen. Nachbargemeinden und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielen können diese Aufgaben fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden sowie jede juristische Person, die ihren Sitz im Flecken Delligsen hat.
Der Verein kann andere juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Der Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung darf sich dadurch nicht ändern.
Über schriftlich oder elektronisch eingehende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand in seiner folgenden Sitzung.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und teilt einen Zugang zur elektronischen Kommunikation mit. Von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation kann der Vorstand Mitglieder befreien, bei denen dies etwa aus Altersgründen geboten ist.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder das Erlöschen sowie durch Kündigung des Mitglieds, die in Textform unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen hat.
Ein Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
Vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem/einer Vorsitzenden und einer/einem Vertreter/in. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen.
Vorsitzende/r und Stellvertreter/in können den Verein jeweils allein vertreten.
Die Beisitzer sollen nach Möglichkeit ein breites Spektrum der ortsansässigen Vereine repräsentieren und können Sonderaufgaben gemäß Vorstandsbeschluss im Sinne des Vereinszweckes auf freiwilliger Basis übernehmen. Mit derartigen Aufgaben können durch Vorstandbeschluss mit deren Einverständnis auch Nichtmitglieder betraut werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im zweiten Viertel des Jahres statt. Der Vorstand kann darüber hinaus auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Grundes dieses in Textform verlangen.
Die Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit dem Beitritt einen Zugang zur elektronischen Übermittlung der Einladung zu eröffnen.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Anfall des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hilsbad Hohenbüchen e.V.
Hohenbüchen, 8.11.2023
Beitragsordnung
Der Bürgerverein Aktiv für Hohenbüchen hat auf seiner Gründungsversammlung am 8. November 2023 in Hohenbüchen folgende Beitragsordnung beschlossen:
Der Jahresbeitrag beträgt:
Für natürliche Personen 12 Euro,
für juristische Personen 60 Euro
Hohenbüchen, 8.11.2023